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   OVG Schleswig-Holstein, 28.02.1996 - 1 L 219/95   

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https://dejure.org/1996,13522
OVG Schleswig-Holstein, 28.02.1996 - 1 L 219/95 (https://dejure.org/1996,13522)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.02.1996 - 1 L 219/95 (https://dejure.org/1996,13522)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 1 L 219/95 (https://dejure.org/1996,13522)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beseitigungsanordnung; Bootssteg

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 1 A 217/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.1996 - 1 L 219/95
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.1994 - 1 L 23/93

    Bootssteg; Landschaftspflege; Bestandsschutz; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.1996 - 1 L 219/95
    In seinem Urteil vom 20. Juli 1994 (- 1 L 23/93 -, Die Gemeinde 1995, 146) ist der Senat davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung eines Bootssteges zum Zeitpunkt der Geltung des Landschaftspflegegesetzes 1982 die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 LPflegG war.

    Die Vorschrift des § 73 Abs. 5 LPflegG hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1994 (aaO) wie folgt ausgelegt:.

    Hierzu verweist der Senat auf das allen Verfahrensbeteiligten bekannte Urteil vom 20. Juli 1994 (aaO), in dem der Senat zu der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 LPflegG entschieden hat, daß die dortige Formulierung ("... soll nur ...") bedeutet, daß Einzelstege generell unzulässig sind.

  • VG Schleswig, 22.10.2020 - 1 A 196/19
    Liegt bei der naturschutzrechtlich nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Errichtung eines Bootsstegs - Gleiches gilt wegen der zusätzlichen Inanspruchnahme einer Wasserfläche auch für die Erweiterung - keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft in diesem Sinne vor, ist Rechtsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG, wohl jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG (vgl. zu vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 1996 - 1 L 219/95 -, juris), um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen - hier des grundsätzlich geltenden Verbots, Wasserflächen mithilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens zu benutzen und entsprechende Anlagen zu errichten - zu gewährleisten.

    Darüber hinaus ist die Frist auf Anordnungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG nicht anwendbar, weil § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nicht für die Beseitigungsanordnung bei einer Bootssteganlage gilt (vgl. dazu oben und zu den vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 1996 - 1 L 219/95 -, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1998 - 2 M 1/98

    Sofortiger Vollzug; Beseitigungsverfügung; Eingriff in Natur und Landschaft;

    Danach kommt es - entscheidend - auf die objektive Eignung des Steges als Bootssteg an, um die Anwendbarkeit des § 37 LNatSchG zu begründen (Urt. v. 28.02.1996 -1 L 219/95 -, UA, S. 14).
  • VG Schleswig, 23.04.2021 - 1 B 2/21

    Abgrenzung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen bei einem Vorgehen der

    Liegt bei der naturschutzrechtlich gesondert genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder der Errichtung und des Betriebs einer Anlage keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft in dem genannten Sinn vor, ist Rechtsgrundlage für eine naturschutzrechtliche Einstellungs- oder auch Beseitigungsanordnung § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG, jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 8 Satz 2 LNatSchG (vgl. zu vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1996 - 1 L 219/95 -, juris), um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2003 - 1 MB 20/03

    Erfordernis einer Beachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften neben

    Die ohne Substanzverlust und ohne größeren (technischen oder finanziellen) Aufwand mögliche Beseitigung der nur mit Holzpfählen befestigten Kunstbauten war vorliegend auf der Grundlage des § 9 a Abs. 1, 2 LNatSchG bereits aufgrund ihrer formellen Illegalität anzuordnen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.1996, 1 L 219/95, SchlHA 1997, 160 f. [Ls. 3]).
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